Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
BKrFQV 2020§ 8 Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus, wenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt. Sind seit der Erlangung der Grundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen, muss der Fahrer nachweislich über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen. Der Fahrerqualifizierungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 5.
(2) Der Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch den Fahrer in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Der Fahrer hat auf Verlangen der Behörde persönlich zu erscheinen. Sie oder er hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer mitgeteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.